Lektüre im Gründungsdahir des königlichen Konsultativrates für Saharaangelegenheiten
Der Gründungsdahir des Königlichen Konsultativrates für Saharaangelegenheiten stipuliert, dass dieser berufen ist, seiner Majestät dem König Mohammed VI. bezüglich aller Fragen der Verteidigung der territorialen Integrität und der nationalen Einheit des Königreichs, der Förderung der wirtschaftlichen und der sozialen Entwicklung der südlichen Provinzen und der Beibewahrung ihrer kulturellen Identität beizustehen.
Der Rat ist somit dazu berufen, konsultative Stellungsnahmen bezüglich Fragen genereller beziehungsweise spezieller Natur, anzustellen, die sich auf die Verteidigung der territorialen Integrität und der nationalen Einheit sowie auf die integrierte menschliche, wirtschaftliche und soziale Entwicklung der südlichen Provinzen beziehen, und jegliche Mission zu verrichten, die ihm seine Majestät der König Mohammed VI. anvertraut hat.
Er ist ebenfalls dazu habilitiert, Vorschläge jeglicher Maßnahmen zu unterbreiten, die die Rückkehr und die Integration innerhalb des gnädigen und barmherzigen Mutterlandes aller aus den südlichen Provinzen abstammenden Marokkaner betreffen, sowie Initiativen in Angriff zu nehmen, nicht nur in den südlichen Provinzen sondern auch in allen übrigen Regionen des Königreichs, um die territoriale Integrität und die nationale Einheit zu verteidigen und um die nationale Solidarität zu verstärken.
Der Rat kann jegliches Projekt vorschlagen, das geeignet ist, die menschliche, wirtschaftliche und soziale Entwicklung der südlichen Provinzen zu garantieren, in Koordinierung mit jeglicher nationaler, öffentlicher lokaler oder privater Institution und Aktionen zu suggerieren, die darauf abzielen, das kulturelle, linguistische und künstlerische Hassanierbe in den südlichen Provinzen zu fördern.
Er kann ebenso seiner Majestät dem König Mohammed VI. jegliche Aktionen, die so beschaffen sind, dass sie die Prinzipien und Regeln der Menschenrechte in den südlichen Provinzen fördern können, sowie jegliche Mitwirkungen, in Koordination mit den zuständigen Behörden, im Schnittpunkt der Institutionen und der internationalen Organisationen, die über die Frage der territorialen Integrität und der Entwicklung in den südlichen Provinzen des Königreichs befinden möchten, vorlegen.
Der Rat, der seiner Majestät dem König Mohammed VI. einen jährlichen Bericht über seine Bilanz und seine Perspektiven erstatten zu haben, ist damit betraut, spezifische Aktionen vorzuschlagen, um der Jugend eine hoffnungsvolle und wohlstandsreiche Zukunft sicherzustellen und um die Verbesserung der Bedingung der Frauen und ihrer Miteinbeziehung in allen Bereichen zu garantieren.
Bezüglich der Zusammensetzung des Rates, stipuliert der Dahir, dass der Präsident und die Mitglieder, die über eine Verhandlungsbefugnis verfügen, von seiner Majestät dem König Mohammed VI. für ein vierjähriges Mandat ernannt werden.
Sie werden unter den Parlamentariern, den Präsidenten der regionalen Räte, den Präsidenten der provinziellen Versammlungen und den Präsidenten der Berufskammer der südlichen Provinzen die Ausübung ihres Mandats hindurch erwählt.
Der Rat wird in gleicher Art die Mitglieder, die durch ihre respektiven Stämme im letzten Rat selektiert worden sind, die Chioukhs der Stämme, die Mitglieder der Zivilgesellschaft und der Jugendorganisationen in den südlichen Provinzen, die Vertreter der aus den südlichen Provinzen abstammenden im Ausland residierenden marokkanischen Staatsangehörige und die Sequestrierten, die Vertreter der sozio-wirtschaftlichen Operatoren und Organismen und die Persönlichkeiten, die für ihre Veranlagungen und für ihre Gewissenhaftigkeit erkenntlich sind, integrieren.
Die Regierungsbehörden für Inneres und für Auswärtige Angelegenheiten sowie für Zusammenarbeit beziehungsweise ihre Vertreter, die Walis und die Gouverneurs der südlichen Provinzen, der Direktor der Agentur für Förderung und für Entwicklung der südlichen Provinzen des Königreichs und die Direktors der regionalen Investitionszentren der südlichen Provinzen haben gleichmäßig als Beratungsmitglieder zu tagen.
Der Rat kann, anderweitig, jede Regierungsbehörde beziehungsweise jede öffentliche beziehungsweise private Institution so wie jede kompetente Persönlichkeit, die ihm in der Vollendung seiner Mission behilflich sein sollte, seinen Arbeiten und der Ausübung seiner Befugnisse zugesellen.
Er kommt mindestens zweimal jährlich und je nach Bedarf auf Einberufung seines Präsidenten sowie auf Anweisung seiner Majestät des Königs Mohammed VI. zusammen. Der Präsident kann, nach Beratschlagung mit dem Büro, einigen Mitgliedern die Obhut anvertrauen, Arbeitsgruppen, spezialisierte Kommissionen oder ad hoc Kommissionen zu konstituieren, die damit beauftragt werden, spezifischen Fragen auf den Grund zu gehen und dem Rat Empfehlungen, die sie als angemessen erachten, zu präsentieren.
Der Präsident, der die Zusammenkünfte dirigiert, die Tagesordnung, nach Genehmigung seiner Majestät des Königs Mohammed VI., fixiert, unterzieht die Schlussfolgerungen, die Empfehlungen und die Vorschläge des Rates der hohen Achtsamkeit seiner Majestät und etabliert das jährliche Budget des Rates, dessen er Ordner ist, wird von einem Büro, das von neuen Vizepräsidenten zusammengesetzt ist, beigestanden.
Die Büromitglieder sind am Jahresanfang unter den Ratmitgliedern, die über eine Verhandlungsbefugnis verfügen, mit heimlicher Stimmeabgabe, mit Persönlichkeitswahl und mit relativer Mehrheit erwählt.
Der Präsident ist der offizielle Sprecher des Rates und der offizielle Ansprechpartner gegenüber den öffentlichen Behörden und den internationalen Organismen und Institutionen. Wenn er für nötig hielt, ein Teil seiner Befugnisse den Mitgliedern des Rates zu übertragen, soll er um die Genehmigung seiner Majestät ersuchen.
Das Sekretariat des Rates übernimmt ein Generalsekretär, der von seiner Majestät dem König Mohammed VI. innerhalb oder außerhalb der Mitglieder des Rates ernannt ist. Er kann damit beauftragt werden, das Budget des Rates vorzubereiten und seinen Unterrordner zu sein und ist für die Führung sowie für die Konservierung der Berichte, der Dossiers und der Archive des Rates verantwortlich.
Die Mission der Mitglieder des Rates ist unentgeltlich. Dennoch wird eine Missionsindemnität den Mitgliedern eingeräumt als Vergütung für die Erfüllung der ihnen vom Rat anvertrauten Aufgaben.
Die Zusammensetzung des Königlichen Konsultativrates für Saharaangelegenheiten erinnert an die Treuebände, die die Bewohner der südlichen Provinzen mit dem glorreichen Thron der Alaouiten verbinden, sowie an ihre permanente und unvergängliche Verbundenheit gegenüber der Marokkanität der Sahara.
Diese Initiative bestätigt das Engagement seiner Majestät des Königs Mohammed VI. zugunsten der demokratischen Option, die Beteiligung der Bevölkerung an der Entwicklungsdynamik und am Managen ihrer Angelegenheiten sowohl auf dem lokalen als auch auf dem regionalen Niveau verankern zu lassen, sowie dessen Willen, die differenten lebendigen Kräfte der südlichen Provinzen innerhalb des Rates zu integrieren, um ihnen dank dessen eine ausgewogene und glaubwürdige Vertretbarkeit sicherzustellen.